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Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang

Die Übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter militärischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegründete GmbH stellt keinen Betriebsübergang dar, wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgelöst wird.

Der Kläger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S tätig. Dieses war als selbständige militärische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gründenden GmbH durchgeführt werden. Daraufhin verfügte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Klägers hatte folgende Klausel enthalten: „Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; längstens bis 30.06.2006“.

Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, die Weiterbeschäftigung sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, für die Befristung fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betriebsübergang vorgelegen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG für die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass mit der Übertragung der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers mehr bestehen werde. Die Übertragung dieser Instandsetzungsarbeiten auf die GmbH, verbunden mit der Schließung des Regionalen Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebsübergang dargestellt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07

Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung

Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.

Der im Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ursprünglich über 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kläger. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kläger hat die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen.

Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts - wie schon vor dem Landesarbeitsgericht - ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 701/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 - 16 Sa 293/07

Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend können die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Berücksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kläger.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07

Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“

Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.

Nach langjähriger Tätigkeit als Chefsekretärin bei der R-GmbH schloss die Klägerin im Jahr 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, die im „Blockmodell“ vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich für weitere drei Jahre die „Freistellungsphase“ anschließen. Mitte 2004 wurde über das Vermögen der R-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Klägerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Vergütung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Vergütung ab. Diese verlangt die Klägerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertragsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar gehen die in der „Freistellungsphase“ befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Der Senat hält jedoch daran fest, dass die schon vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Vergütungsansprüche als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, für die der Betriebserwerber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europäische Betriebsübergangs-Richtlinie steht dem nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 

 
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Annahmeverzug - Beschäftigungsmöglichkeit

Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen.

Die Klägerin ist Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie meldete sich nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsfähig. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin für arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts wird zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das Landesarbeitsgericht hat hieraus weiter einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet. Dem ist der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande ist oder diese abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht muss nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 - 5 AZR 16/08 -

Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.

Die Beklagte betrieb neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, diesen Geschäftsbereich auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Im Januar 2005 teilte sie dem Kläger u.a. mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab 1. Februar 2005, spätestens ab 1. März 2005 übergehen solle.

Am 22. Februar 2005 wurde diese GmbH gegründet. Ab 1. März 2005 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des ausgegliederten Geschäftsbereiches. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zunächst nicht. Am 15. Juli 2005 widersprach er dann und verlangte von der Beklagten Weiterbeschäftigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt.

Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage stattgeben. Er hat die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang wegen unzureichender Information über die Identität der Betriebserwerberin als nicht gesetzeskonform betrachtet. Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung „neue GmbH“ genüge diesem Erfordernis nicht. Die einmonatige Widerspruchsfrist für den Kläger habe nicht zu laufen begonnen. Sein mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH sei daher nicht verspätet gewesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 407/07 –

Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet.

Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 1117/06 –

Notwendiger Inhalt der Zeugnisse von Tageszeitungsredakteuren

Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.

Der Kläger war von Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit Datum vom 31. März 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger macht u.a. geltend, im erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 -

 
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Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufsund Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 –

Mitbestimmung bei „Ethik-Richtlinien“

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien („codes of conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht aus. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - anders als das Landesarbeitsgericht - einen Antrag ab, mit dem der Konzernbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte; das Regelungswerk enthält auch mitbestimmungsfreie Bestimmungen. Auf entsprechende Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats stellte das Bundesarbeitsgericht jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 –

Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen

Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel. Der Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300,00 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei der Beklagten ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Kläger mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1. März, wieder abgerufen. Die Beklagte beruft sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Kläger die Vergütung von monatlich 1.300,00 Euro auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30. November befristet, noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. Die Beklagte trug nach § 615 Satz 3 BGB das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese gesetzliche Regelung ist auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 –

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast

Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u.a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. Das hat heute der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Streitfall hatte die Klägerin geltend gemacht, eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG und daher unwirksam; die Beklagte beschäftige 14 Arbeitnehmer und sei deshalb kein Kleinbetrieb. Die Beklagte hatte eingewandt, die Kündigung bedürfe keiner sozialen Rechtfertigung, weil sie in ihrem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar trifft auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingeführten Erhöhung der für Kleinbetriebe maßgeblichen Höchstbeschäftigtenzahl von fünf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast nach wie vor den Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin gestellt. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 -

 
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Änderungskündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes als Hausmeister

Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende - nicht notwendige - Änderungen vornehmen will.

Der Kläger war im vorliegenden Fall seit 1990 bei der beklagten Kirchengemeinde als Hausmeister in einem Gemeindehaus beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden BAT-KF ist er ordentlich unkündbar. Das Gemeindehaus wurde zum 1. Oktober 2006 geschlossen. Die Beklagte bot dem Kläger die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche unter der Bedingung an, dass er in die Küsterwohnung einziehe. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2006 und bot ihm dessen Fortsetzung als Küster und Hausmeister der Kirche ab dem 1. Januar 2007 an, verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an.

Der vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobenen Klage hat das Bundesarbeitsgericht - wie schon die Vorinstanzen - stattgegeben. Die Änderungskündigung ist unwirksam, weil das Änderungsangebot der Gemeinde sich nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt hat. Es bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Kläger hatte die vorherige Tätigkeit unweit der Gemeindekirche ebenfalls von seiner privaten Wohnung aus verrichtet, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre. Die Küsterordnung der evangelischen Kirche verlangt ebenfalls nicht zwingend, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe der Kirche wohnt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 147/07 –

Gesetzlicher Teilzeitanspruch und Betriebsvereinbarung

Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.

Der Kläger im vorliegenden Fall ist Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen. Für die im Flugbetrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht (§ 117 Abs. 2 BetrVG). Eine tarifliche Regelung sieht vor, dass die bei der Beklagten gebildete Personalvertretung über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine „Betriebsvereinbarung Teilzeit“ regelt verschiedene im Betrieb der Beklagten angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten.

Der Kläger verlangt die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Die Blockfreizeit soll jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar des Folgejahrs dauern. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der „Betriebsvereinbarung Teilzeit“. Die Beschränkung auf befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gilt nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt werden. Der Senat hat erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung einem Teilzeitanspruch entgegenstehen kann.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - mit einer Parallelsache

Verringerung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein einheitliches Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden.

Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Nachdem die Parteien ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatten, beantragte sie im Januar 2006 eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ab. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sie eine entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit geltend gemacht. Im Verlaufe des Prozesses hat sie ihren Verteilungswunsch mehrfach geändert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Die Klägerin durfte ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess ändern. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und “dabei” (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 –

Tarifliche „Altersgrenze 65“ wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Die Klägerin war im vorliegenden Fall seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis u.a. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 –

 
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Personalcomputer für Betriebsrat

Ein Betriebsrat bekam von seinem Arbeitgeber lediglich eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband zu Verfügung gestellt, die über keine Speichermöglichkeit verfügte. Darüber hinaus konnte er mittels eine Plastikkarte in einem Copyshop bargeldlos Kopien anfertigen. Er verlangte, dass ihm der Arbeitgeber für seine Tätigkeit als Betriebsrat einen handelsüblichen PC mit normaler Ausstattung inklusive Drucker zur Verfügung stellte. Er begründete dies damit, dass er über keine eigene Schreibkraft zum Führen der umfangreichen Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, den Beschäftigten sowie zwischen den Betriebsratsmitgliedern verfüge. Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um einen Betrieb, der insgesamt ungefähr 30.000 Arbeitnehmer beschäftigte. Diese waren auf diverse Verkaufsstellen verteilt. Die einzelnen Verkaufsstellen waren organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen wieder ein Bezirksleiter vorstand. Diesen wiederum waren übergeordnet sind sogenannte Verkaufsbüros, von denen es in Deutschland etwa 25 bis 30 gab. Das Arbeitsgericht München wies den Antrag des Betriebsrates auf Ausstattung mit einem solchen PC zurück. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Das Landesarbeitsgericht München hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Arbeitgeber sei vorliegend zur Anschaffung des begehrten PC mit der üblichen Ausstattung verpflicht. Dies ergebe sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfange Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen müsse. Von einer Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC sei dann auszugehen, wenn der Betriebsrat dies im konkreten Einzelfall zur Wahrnehmung seiner ihm obliegenden Ausgaben benötige. Hiervon sei aufgrund der Rahmenbedingungen auszugehen. Aufgrund der Struktur und der Größe des Betriebes bestehe ein großes Kommunikationsbedürfnis, das nur mit einem herkömmlichen PC nebst Peripheriegeräten wie Drucker bewältigt werden könne. Mit einem PC sei es wesentlich leichter Texte in vernünftiger Form zu erstellen. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG München vom 19.12.2007, 11 TaBV 45/07

Anforderungen an eine Verdachtskündigung

Ein Arbeitnehmer fuhr mit einem Müllauto ungebremst auf einen haltenden PKW auf. Die Haftpflichtversicherung der betroffenen Gemeinde regulierte den Schaden mit 12.000 Euro. Die Gemeinde kündigte dem Arbeitnehmer fristlos sowie vorsorglich ordentlich mit der Begründung, dass der dringende Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich zum Schaden der Entsorgungsbetriebe und in Absprache mit dem Unfallgegner Verkehrsunfälle mit Wagen dieser Betriebe herbeigeführt habe. Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Das hessische Landesarbeitsgericht Hessen wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Hiergegen legte dieser Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst einmal fest, dass bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellen könne. Hierzu reiche nicht jeder Verdacht aus, sondern es müssten schon dringende und schwerwiegende objektive Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer vorliegen, Auch ein Unschuldiger könne von der Kündigung betroffen sein. Die Dringlichkeit bestehe nur dann, wenn eine große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer bestehe. Dies könne vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach ausgeschlossen werden und müsse durch diese näher geprüft werden.

BAG vom 29.11.2007, 2 AZR 725/06

„Ein-Euro-Job“ und Arbeitsverhältnis

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II erhielt von der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsstelle bei einem gemeinnützigen Verein „vorgeschlagen“, die als „Beschäftigungsgelegenheit für ALG II-Bezieher“ bezeichnet war. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde er von dieser Organisation als Kraftfahrer für den Essenstransport eingesetzt. Die vereinbarte Arbeitszeit betrug 18 Stunden. Im Folgenden erstellte sie monatlich eine „Ein-Euro-Job-Abrechnung“ über eine Mehraufwandsentschädigung von 2 Euro je geleisteter Stunde sowie eine Fahrtkostenpauschale von 38 Euro und zahlte die sich ergebenden Beträge aus. Daneben bezog der Betroffene weiterhin Arbeitslosengeld II. Nach der Beendigung des Einsatzes fragte er nach, ob er mit der Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis rechnen könne. Dies wurde verneint. Eventuell könne er geringfügig beschäftigt werden. Dazu kam es dann jedoch nicht mehr. Der Betroffene begehrte nunmehr im Wege der Klage die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei, welches fortbestehe. Die übertragenen Aufgaben hätten weder im öffentlichen Interesse gelegen, noch hätten sie zusätzlich erbracht werden müssen. Er sei vielmehr als regulärer Kraftfahrer eingesetzt worden. Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies die Klage des Beziehers von Arbeitslosengeld II ab. Seine Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen. Hiergegen legte er Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Revision zurück sowie die Klage endgültig ab. Ein Arbeitsverhältnis komme nur dann zustande, wenn dies vereinbart worden sei. Hierfür ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Es reiche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II wie ein regulärer Arbeitnehmer beschäftigt worden sei. Sofern die Zulässigkeitsschranken für eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II nicht beachtet worden seien, führe dies ebenfalls nicht zu der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Allenfalls könne die Durchführung der Arbeitsgelegenheit rechtwidrig sein. Die gesetzlichen Vorgaben dienten nicht dem Schutz des Hilfsbedürftigen, sondern sollten Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Schließlich führe das Fehlen einer Eingliederungsvereinbarung nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Das ergebe sich u.a. daraus, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB-II vorgeschrieben werde.

BAG vom 20.02.2008, 5 AZR 290/07

Einstweilige Verfügung auf Zahlung von vorenthaltenem Lohn trotz Abrechnung

Ein Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer. Nachdem dieser eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, erteilte er für die nachfolgenden zwei Monate nur Lohnabrechnungen, zahlte den Lohn jedoch nicht aus. Hiergegen beantragte der Arbeitnehmer den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht Köln wies diesen Antrag zurück. Hiergegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Arbeitgeber die begehrte Abschlagszahlung etwa in Höhe der Lohabrechnungen leisten müsse. Der Arbeitnehmer habe durch Vorlage der Lohabrechnungen und einer Versicherung an Eides Statt seinen Anspruch auf Lohn hinreichend glaubhaft gemacht. Der Arbeitgeber habe keine Einwände vorgebracht. Die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers werde nur so gesichert. Er brauche sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen.

LAG Köln vom 09.07.2007, 5 Ta 188/07

 
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Erstattung von Reisekosten bei einem Mitglied des Betriebsrates

Ein Verein betrieb in Frankfurt am Main und Umgebung eine Reihe von Einrichtungen. Er hatte einen elfköpfigen Betriebsrat, der bislang immer Donnerstags seine Sitzungen hatte. Nachdem der Sitzungstag auf Montags zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr geändert worden war, widersprach dem der Arbeitgeber. Dieser wies darauf hin, dass der Termin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eines Mitgliedes des Betriebsrates liegt. Er sehe nicht ein, weshalb er aus diesem Grunde dem betreffenden Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten ersetzen sowie ein Tagesgeld von in Höhe von 6,- Euro pro Tag zahlen soll. Von daher zahlte er diese Beträge einfach nicht mehr. Hiergegen gingen sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Mitglied des Betriebsrates gerichtlich vor. Sie verwiesen u.a. darauf, dass die Sitzungen nunmehr innerhalb der üblichen Arbeitszeit sowie innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder stattfinden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erstattung der Kosten ab. Das im Wege der Beschwerde angerufene hessische Landesarbeitsgericht entsprach hingegen diesem Begehren. Hiergegen legte der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück. Sie sei unbegründet, weil der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG dem betroffenen Mitglied des Betriebsrates sowohl zur Erstattung der Fahrtkosten, als auch zur Zahlung des Tagesgeldes verpflichtet sei. Nach dieser Vorschrift müsse der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied  alle Kosten erstatten, die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen erforderlich seien. Hierzu gehöre auch die Teilnahme an den Sitzungen. Das gelte auch dann, wenn diese außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfinden würden. Schließlich müsse das betreffende Mitglied ja gleichwohl an den Sitzungen teilnehmen. Das gelte auch dann, wenn der Vorsitzende bei der Terminierung nicht hinreichend auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehme.

BAG vom 16.01.2008, 7 ABR 71/06

Schadensersatz für entgangenes Trinkgeld einer Briefzustellerin

Eine Briefzustellerin erhielt eine fristlose Kündigung, weil gegen sie der dringende Verdacht der Arbeitszeitmanipulation bestand. Hiergegen ging sie erfolgreich im Wege der Kündigungsschutzklage vor. Während des Verfahrens stellte sich nämlich heraus, dass der Vorwurf unberechtigt war. Die Postbedienstete verlangte nunmehr Ersatz für das während der Weihnachtszeit entgangene Trinkgeld, weil sie in diesem Zeitraum wegen der fristlosen Kündigung nicht in ihrem Zustellbezirk unterwegs sein konnte. Aus diesem Grunde sei für sie ein Schaden in Höhe von 1.200,- Euro entstanden. Das Arbeitsgericht Hamburg wies ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Berufung ein.

Das Landearbeitsgericht Hamburg wies die Berufung der Briefzustellerin zurück. Weil Trinkgelder nicht zum festen Arbeitsentgelt gehörten, komme nur ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dies setze neben einer unwirksamen Kündigung als einer Pflichtverletzung auch ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Dem Arbeitgeber könne hier jedoch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, weil er nicht seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er habe nämlich nach den Feststellungen des Gerichtes nicht erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung in Wirklichkeit gar nicht vorgelegen hätten. Der Arbeitgeber habe insbesondere alles Erforderliche getan, um den Sachverhalt aufzuklären.

LAG Hamburg vom 13.02.2008, 5 Sa 69/07

Geschlechtsdiskriminierung wegen Kündigung am Weltfrauentag

Eine Softwareentwicklerin erhielt einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag, der die Möglichkeit einer Kündigung vorsah. Nach etwa drei Monaten kündigte der Arbeitgeber ihr. Er begründete diesen Schritt damit, dass er nicht von einer dauerhaften harmonischen Zusammenarbeit ausgehe. Dies schloss er u.a. daraus, dass sie Diskussionen begonnen habe und mehrere Beschwerde-Mails an den Vorstand versand habe, statt sich an die Arbeit zu machen. Die Arbeitnehmerin war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage. Sie war unter anderem der Ansicht, dass man ihre Tätigkeit nach drei Monaten noch gar nicht bewerten könne und sie unter Zeitdruck habe arbeiten müssen. Darüber hinaus sei sie wegen ihres Geschlechtes diskriminiert worden, weil die Kündigung am internationalen Frauentag ausgesprochen worden sei.

Das Arbeitsgericht Hamburg wies ihre Klage ab. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden habe, bedürfe es gem. § 1 Abs. 1 KSchG keines Kündigungsgrundes. Eine Kündigung während der Probezeit sei dann unwirksam, wenn sie gem. § 242 BGB gegen Treu und Glaube verstoßen würde. Solche besonderen Umständen seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Ein willkürliches Handeln des Arbeitgebers sei nicht ersichtlich, weil die Begründung der Kündigung nachvollziehbar sei. Darüber hinaus verstoße sie auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Der Arbeitgeber dürfe auch testen, ob ein Arbeitnehmer unter Zeitdruck arbeiten könne. Aus der Kündigung am Weltfrauentag ergebe sich noch keine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung. Der Arbeitnehmer habe die Kündigung nicht gezielt an diesem Tag ausgesprochen, sondern das sei zufällig geschehen.

ArbG Hamburg vom 28.08.2007, 21 Ca 125/07

Nichtzulassungsbeschwerde wegen verschlossener Eingangstüre am Gericht

Das Arbeitgericht Mannheim gab einer Kündigungsschutzklage im vollen Umfang statt. Aufgrund der Berufung des Arbeitgebers wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die außerordentliche, wohl aber durch die ordentliche Kündigung aufgehoben worden sei. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach seiner Ansicht sei der absolute Revisionsgrund der Öffentlichkeit verletzt worden, weil das Gerichtsgebäude des Landesarbeitsgerichtes trotz Fortdauer der Verhandlung geschlossen worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitnehmers zurück. Hierzu führte es zunächst einmal aus, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren normalerweise öffentlich sei. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des  § 52 Satz 1 ArbGG sowie § 64 Abs. 7 ArbGG. Bei einer öffentlichen Verhandlung müsse das Gericht Sorge tragen, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein könne. Dies werde normalerweise dadurch gewährleistet, dass das Gerichtsgebäude während der gesamten Dauer der Sitzung geöffnet sei. Es reiche aber auch, dass sich die Zuhörer mittels einer Klingel Einlass verschaffen könnten. Dies sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Gerichtes der Fall gewesen. Bei dem Betätigen der Klingel wäre in den Sitzungssälen ein akustisches Signal ertönt und eine im Sitzungssaal anwesende Person hätte sich zum Eingang des Gerichtsgebäudes begeben müssen.

BAG vom 19.02.2008, 9 AZN 777/07

 
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Kündigung während Probezeit wegen bereits abgemahnter Pflichtverletzung

Ein Arbeiter wurde gegen Ende seiner Probezeit von sechs Monaten von seiner zuständigen Personalsachbearbeiterin abgemahnt wegen einem Verstoß gegen seine Meldevorschrift. Das Schreiben war mit dem Namen der Sachbearbeiterin mit dem vorangestellten Zusatz „a.A.“ unterzeichnet worden. Ein Tag später erhielt er eine Kündigung, die von der gleichen Sachbearbeiterin wieder mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben worden war. Die Kündigung war auf das gleiche Datum wie die Abmahnung datiert worden. Der Kläger erhob gegen den Ausspruch der Kündigung Klage und verlangte Fortzahlung des Lohns. Sowohl das Arbeitsgericht, wie das Landearbeitsgericht Hamburg schlossen sich dem nicht an und wiesen die Klage überwiegend ab. Hiergegen legte der Arbeiter Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. Zwar sei die für die Kündigung erforderliche Schriftform durch den Zusatz „i.A.“ eingehalten worden. Aus den Gesamtumständen ergebe sich nämlich nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt habe. Vielmehr liege eine ordnungsgemäße Vertretung vor. Die Kündigung sei aber nicht wirksam erklärt worden. Der Arbeitgeber verzichte nämlich gewöhnlich auf sein Recht zur Kündigung hinsichtlich solcher Gründe, über die er die Abmahnung erteilt habe. Anders sei dies nur dann, wenn sich aus der Abmahnung oder anderen Umständen des Einzelfalles ergebe, dass der Arbeitgeber die Sache mit der Abmahnung noch nicht als erledigt ansehe. Hiervon könne jedoch nur im Ausnahmefall ausgegangen werden- der hier nicht ersichtlich sei. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges könne davon ausgegangen werden, dass er sich ausschließlich auf die abgemahnte Pflichtverletzung berufen habe. Die Kündigung sei in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis – etwa wegen dem Bestehen der Probezeit – nicht dem Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz unterfalle.

BAG vom 13.12.2007, 6 AZR 145/07

Anfechtung einer Eigenkündigung wegen arglistiger Täuschung

Eine langjährige Arbeitnehmerin war seit einigen Jahren mit zwei Unterbrechungen arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie wurde als Stationshilfe beschäftigt und war einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Wegen massiver Probleme mit den Kniegelenken war davon auszugehen, dass sie im Falle der Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb von kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig würde. Die Arbeitnehmerin stimmte daher einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu und zwar wegen „objektiver Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung durch Frau B, verbunden mit der Unmöglichkeit, sie bei den D-KLINIKEN anderweitig zu beschäftigen“. Nach Anfechtung ihrer Kündigung wegen arglistiger Täuschung verlangte die Arbeitnehmerin nunmehr die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und einer behinderungsmäßigen Beschäftigung. Das Arbeitsgericht Berlin wies ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Berufung ein. Sie berief sich insbesondere darauf, dass ein Arbeitsplatz an der Pforte frei geworden sei.

Das Landesarbeitsgericht Brandenburg wies ihre Berufung zurück und die Klage auf Weiterbeschäftigung ab. Es fehle vorliegend an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB, da es an einer arglistigen Täuschung fehle. Die Beschäftigung an der Pforte habe der Arbeitgeber nicht durchführen brauchen, weil er generell entschieden habe, die Arbeitsplätze im Pfortenbereich an Fremdfirmen zu vergeben. Von dieser unternehmerischen Entscheidung brauche er wegen der betreffenden Arbeitnehmerin nicht abzurücken.

LAG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2008, 6 Sa 1820/07

Anfechtung eines Vergleiches wegen Drohung

Eine Mitarbeiterin wurde an einer Universität als Lektorin für Französisch bis zum 31.08.2003 befristet beschäftigt. Die Befristung war auf die vorübergehende Abwesenheit des Stelleninhabers gestützt. Nachdem dieser sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003 gekündigt hatte, wurde die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Mitarbeiterin erwogen. Das romanische Seminar beantragte beim Personaldezernenten die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bis zum 30.09.2004. Diese wurde zunächst darüber im Unklaren gelassen, ob die Weiterbeschäftigung durchgeführt werde. Nachdem sie zur Teilnahme an einer Vergleichverhandlung gebeten worden war, wurde sie von der Personaldezernentin darauf hingewiesen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur möglich sei, wenn sie zu der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den vorgeschlagenen Bedingungen bereit sei. Sie stimmte dem zu und schloss einen von ihrem Arbeitgeber vorformulierten Vergleich. Im Nachhinein machte die Beschäftigte geltend, dass die Befristung unwirksam sei. Sie ficht den Vergleich an, weil sie durch eine Drohung zum Abschluss bestimmt worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu abschließend fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.09.2004 geendet habe. Sofern die Anfechtung nicht begründet sei, ende auch das Arbeitsverhältnis nicht auf Grundlage der vereinbarten Beschäftigung. Der Vergleich könne nicht als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG angesehen werden. Das Anfechtungsrecht sei nicht nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es fehle an einer wirksam Anfechtung, weil die Personaldezernentin nicht der Arbeitnehmerin im Sinne des § 123 BGB gedroht habe. Diese ergebe sich u.a. daraus, dass die Befristungsabrede mit keinem Nachteil für die Beschäftigte verbunden gewesen sei. Sie habe – anders als bei einem Aufhebungsvertrag - die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot gerichtlich überprüfen zu lassen. Zu bedenken sei, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2008 gehabt habe.

BAG vom 13.12.2007, 6 AZR 200/07

Paginierungspflicht des Arbeitgebers bei Personalakte

Ein Sparkassenkaufmann stellte anlässlich einer Einsichtnahme in seine Personalakte fest, dass sich in der Personalakte ein Vermerk befand, zu dem er nicht angehört worden war. Darüber hinaus bemerkte er, dass die in der Personalakte befindlichen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen worden waren. Er verlangte nunmehr im Wege der Klage, das der Arbeitgeber die Personalakten paginieren soll. Das Arbeitsgericht Magdeburg wies seine Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies seine hiergegen gerichtete Berufung zurück. Der Angestellte legte nunmehr Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des betroffenen Mitarbeiters zurück. Ein Anspruch auf das Versehen mit Seitenzahlen ergebe sich weder aus § 13 BAT, noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht lediglich zu der Führung von vollständigen Personalakten verpflichtet. Darüber hinaus dürften die gesammelten Daten und Unterlagen nicht der Einsichtnahme entzogen werden. Es bleibe generell dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung von Manipulationen ergreife. Eine Paginierung sei nicht geeignet, eine Manipulation zu verhindern.

BAG vom 18.10.2007, 9 AZR 110/07

 
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Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Eine Angestellte wurde bereits seit mehreren Jahren in einem Drogerieunternehmen als Verkäuferin sowie Kassiererin eingesetzt. Nachdem festgestellt worden war, dass die Tageseinnahmen der Verkaufsstelle i.H.v. 4.375,00 Euro verschwunden waren, konnte nicht der genaue Zeitpunkt ermittelt werden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Tresor verwahrt. Jede der drei Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle hatte abwechselnd den Tresorschlüssel für einen gewissen Zeitraum im Besitz. Da trotz einer längeren Befragung der drei Mitarbeiterinnen der Tathergang nicht aufgeklärt werden konnte, kündigte die Firma die Arbeitsverhältnisse aller drei Mitarbeiterinnen am 16. April 2004 fristlos. Die Kündigung wurde gegenüber der Arbeitnehmerin auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthält: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Die Firma kündigte in einem weitern Schreiben nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2004. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage der Arbeitnehmerin ab, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hob es aufgrund ihrer Berufung wieder auf. Hiergegen legte das Unternehmen Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Kündigungsschutzklage sei begründet. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Arbeitnehmerin vorliegend durch die von ihr unterzeichnete Kündigungsverzichtserklärung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unzumutbar benachteiligt werde. Zwar sei ein Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher nicht mit den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unvereinbar. Die unangemessene Benachteiligung liege hier aber in dem Entzug einer gerichtlichen Überprüfung bezüglich der Kündigung. Sofern der Verzicht nicht kompensiert werde, würde der Kündigungsschutz durch solche Vereinbarungen leer laufen. Das sei nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Darüber hinaus sei die fristlose Kündigung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtswidrig. Es bestünden gegen die betreffende Arbeitnehmerin kein hinreichend konkreter Tatverdacht. Aus diesem Grunde sei auch die ordentliche Kündigung mangels Kündigungsgrundes unzulässig.

BAG vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06

Außerordentliche fristlose „Eigen“-Kündigung

Ein Arbeitnehmer bescheinigte als stellvertretender Schichtmeister Verladung, dass Paletten zurückgegeben worden waren. Er hatte dies erledigt, ohne zu kontrollieren, ob dies tatsächlich geschehen ist. Und das, obwohl im bekannt gewesen war, dass vor Ort „krumme Dinge“ gedreht wurden. Als das herauskam, legte ihm die Vorgesetzten eine Eigenkündigung nahe. Er schrieb vor Ort seine Kündigung und gab sie ab. Dabei waren ihm die rechtlichen Auswirkungen einer Eigenkündigung nicht bekannt gewesen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt war, widerrief er die Kündigung. Dabei berief er sich darauf, dass ihn seine Vorgesetzten unter Druck gesetzt hätten. Sie hätten gesagt, dass er sonst durch die Firma gekündigt werde. Das Arbeitsgericht Bautzen wies seine Klage ab. Daraufhin legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Das sächsische Landesarbeitsgericht wies seine Berufung zurück. Die einseitige Rücknahme einer Eigenkündigung sei nicht mehr möglich. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass das Verhalten des Arbeitgebers nicht als Drohung zu werten sei. Jeder vernünftige Arbeitgeber hätte bei einem derartigen Verhalten eine Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hätte in einer derartigen Situation das Quittieren der Sendungen verweigern müssen. Der Irrtum des Arbeitnehmers über die Wirksamkeit einer solchen Eigenkündigung sei als ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum anzusehen.

Sächsisches LAG vom 16.11.2007, 2 Sa 100/07

Fristlose Kündigung und Präklusion

Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos mit der Begründung, er habe in einem Zeitraum von etwa 2 Wochen 313 Minuten lang Internetseiten mit einem überwiegend pornografischen Inhalt auf seinen Büro-Rechner geladen. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht erklärten die Kündigung jedoch für rechtskräftig. Im Folgenden kündigte der Arbeitgeber ihm erneut und fristlos mit der Begründung, er habe im Berufungstermin die Unwahrheit gesagt und damit einen versuchten Prozessbetrug begangen. Das Arbeitgericht Magdeburg gab der Klage des Arbeitnehmers wiederum statt. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Dieser legte hiergegen Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies auch die Revision des Arbeitgebers zurück. Sie sei unbegründet, weil der Arbeitgeber die Vorwürfe nicht erneut in einem neuen Verfahren geltend machen dürfe. Dies sei ihm aufgrund der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung verwehrt. Er könne daher nicht mit seinem Einwand gehört werden, dass ein versuchter Prozessbetrug vorliege. Diese Argumentation würde ihm nämlich die Umgehung der Rechtskraft des früheren Urteils gem. § 322 ZPO ermöglichen.

BAG vom 08.11.2007, 2 AZR 528/06

Fristlose Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis auf einer Privatfahrt

Ein Arbeitnehmer wurde bei einem Entsorgungsunternehmen als Kraftfahrer bzw. Lader beschäftigt. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,2 Promille wurde ihm nach einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit für neun Monate der Führerschein entzogen. Als der Arbeitgeber davon erfahren hatte, wollte er die fristlose Kündigung aussprechen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch hierzu seine Zustimmung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitgeber ihn in diesem Zeitraum als Lader weiterbeschäftigen könne. Vier weitere Arbeitnehmer könnten die Fahrten solange durchführen. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg verweigerte aus diesem Grunde die Ersetzung der Zustimmung. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Eine Aufspaltung der Tätigkeit sei nicht möglich. Dies widerspreche der Entscheidung des Arbeitgebers, im Logistikbereich mittelfristig bzw. langfristig nur Arbeitnehmer mit einem Führerschein sowie einer Fahrerlaubnis zu beschäftigen. Hierbei handele es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dieser Beschwerde nicht statt. Zwar sei diese organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers als unternehmerische Entscheidung nicht nachprüfbar. Es reiche aber aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich anderweitig auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Davon sei auszugehen, weil der Arbeitgeber nach den Feststellungen des Gerichtes diese Entscheidung nicht strikt gegenüber seinen Mitarbeitern durchhalte. Er könne daher auch bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Ausnahme machen. Der Arbeitgeber verfüge über mehrere Fachkräfte, welche die Fahrten übernehmen könnten.

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2007, 2 TaBV 5/07

 
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Geschlechtsbezogene Benachteiligung Lehrerin bei Versorgungsansprüchen

Eine Lehrerin war als Angestellte an einer Schule tätig, die einer Stiftung gehörte. Diese unterhielt ein heilpädagogisches Kinder- und Jugendheim, dem eine sonderpädagogische Schule angeschlossen war. Diese Schule wurde zu über 90% von Jungen besucht. Die Schüler wurden von vier Männern und zwei Frauen unterrichtet. In den Arbeitsverträgen der Lehrerinnen wurde auf den BAT verwiesen, wohingegen die Arbeitsverträge der Schulleiters und zweier männlicher Lehrkräfte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen vor vorsahen. Ein weiter Lehrer ist abgeordneter Beamter. Nachdem diese beiden Lehrer mitgeteilt hatten, dass sie sich wegen ihrer unbefriedigenden Absicherung um ein Lehramt um eine Anstellung an einer öffentlichen Schule bewerben wollen, schloss der Dienstherr mit ihnen einen „beamtenähnlichen“ Dienstvertrag. Nachdem die beiden Kolleginnen aus dem Elternurlaub zurückgekommen waren, verlangten sie ebenfalls den Abschluss eines derartigen Dienstvertrages. Dies wurde ihnen jedoch im Hinblick auf die finanzielle Situation und den hohen Jungenanteil in der Schule verweigert. Die o.g. Lehrerin klagte daraufhin. Ihre Klage wurde vom Arbeitsgericht Oldenburg abgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision in letzter Instanz statt und entschied, dass sie einen Anspruch auf Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrages hat. Dies ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem bis zum 17.08.2006 geltenden Diskriminierungsverbot des § 611a BGB. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletze diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund finden lasse. Bei freiwilligen Leistungen müsse der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstoße der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, habe der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Im vorlegenden Falle ergebe sich ein Verstoß daraus, dass die beiden Lehrer gegenüber ihren Kolleginnen mit gleichem Aufgabengebiet durch eine beamtenähnliche Versorgung entschieden besser gestellt würden, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus dem hohen Jungenanteil, weil weibliche Lehrer ebenso Jungen unterrichten könnten wie die Kollegen. Eine solche geschlechtsbezogene Diskriminierung könne nicht hingenommen werden. Auf Sachverhalte nach dem 17.08.2006 würde übrigens das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Anwendung finden.

BAG vom 14.08.2007, 9 AZR 943/06

Vertragsstrafenabrede

Ein Außendienst-Mitarbeiter hatte einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u.a. die folgenden Klauseln enthielt: „Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages bei keinem Konkurrenzunternehmen irgendeine Tätigkeit oder Beteiligung - sei es selbständig, unselbständig, beratend oder in einer sonstigen Weise unterstützend, weder mittelbar noch unmittelbar - auszuüben, ohne hierfür vorab die schriftliche Genehmigung von D eingeholt zu haben. Dem Mitarbeiter ist es auch untersagt, auf eigene Rechnung Tätigkeiten im Geschäftsbereich von D anzubieten oder Dritte hierbei zu unterstützen. Eine Verletzung gegen das Wettbewerbsverbot berechtigt D zur außerordentlichen Kündigung. Zudem kann D unbeschadet ihrer sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen verlangen.“
Darüber hinaus hieß es: „Im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbotes gelte jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung.“ Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen einem Wettbewerbsverstoßes fristlos und forderte unter Berufung auf die Klausel die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatseinkommen. Er verrechnete diesen mit dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Vergütungsanspruch. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage überwiegend statt. Auf seine Berufung gab das Landesarbeitsgericht der Klage im vollen Umfange statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf die vollständige Vergütung, weil der Arbeitgeber mangels Wirksamkeit der Klausel nicht seinerseits einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe habe. Zwar seien Vertragsstrafenabreden bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot normalerweise zulässig. Sie ergebe sich jedoch daraus, dass der Arbeitnehmer durch die Klausel unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 BGB werde. Dies ergebe sich daraus, dass die zu leistende Strafe nicht klar aus der Bestimmung ersichtlich sei. Es sei nicht erkennbar, wann eine „dauerhafte Verletzung“ vertraglicher Pflichten vorliegen solle.

BAG vom 14.08.2007, 8 AZR 973/06

Fehlende Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlung

Ein Arbeitnehmer klagte aufgrund einer Kündigung. In erster Instanz wurde seiner Klage vom Arbeitsgericht Halberstadt entsprochen. Aufgrund der eingelegten Berufung durch den Arbeitgeber wurde die Klage in zweiter Instanz abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen legte der Mitarbeiter Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er rügte, dass die Verhandlung nichtöffentlich stattgefunden habe.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er habe das Vorliegen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes als einem absoluten Revisionsgrundes nicht bewiesen. Nach § 160 ZPO müsse im Protokoll angegeben werden, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei. Nach § 165 ZPO könne die Beachtung nur durch das Protokoll nachgewiesen werden. Eine Widerlegung könne nur dadurch erfolgen, dass es sich bei dem Eintrag um eine Fälschung handele. Nach dem Inhalt des Protokolls habe die Verhandlung öffentlich stattgefunden. Ein Beweis bezüglich der Fälschung des Eintrags sei nicht angeboten worden.

BAG vom 13.11.2007, 3 AZN 414/07

Selbstbeiordnung von Rechtsanwalt bei Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsanwalt beantragte beim Landesarbeitsgericht Hamm erfolglos Prozesskostenhilfe unter seiner eigenen Beiordnung. Der Prozessgegner war ebenfalls Rechtsanwalt. Er legte gegen die Zurückweisung Rechtsbeschwerde ein.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte die eigene Beiordnung und wies die Sache im übrigen an die Vorinstanz zurück. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Selbstvertretung ausscheide. Hierdurch würde nur eine Einnahmequelle geschaffen. Das sei nicht Sinn des Ganzen.

BAG vom 14.11.2007, Az. 3 AZB 26/07

 
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Geschlechterdiskriminierung

Eine 52-jährige ausgebildete Industriekauffrau verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung als Einkäuferin in der Automobilbranche sowie als Bezirksleiterin im Außendienst bei einem Versandunternehmen. Sie bewarb sich auf die folgende Stellenanzeige: „Wir suchen erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienst-Verkäufer für den Großraum Offenburg-Freiburg-Lörrach. Sie verfügen bereits über Kontakte zu unseren Kunden und sind ein Verkaufsprofi mit Leib und Seele.....Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre.“ Eine Woche nach ihrer Bewerbung setzte sie sich mit dem Geschäftsführer des Unternehmens telefonisch in Verbindung. Diese erwiderte Folgendes: „Ach ja eine Frau, das ist ja interessant, das sich auch einmal eine Dame bewirbt.“ Die Betroffene fragte daraufhin, was die Bewerbung mit ihrem Geschlecht zu tun habe. Der Geschäftsführer bat sie daraufhin, die Anzeige noch einmal genau zu lesen. Im weiteren Verlaufe des Gespräches führte er aus, dass die Firma zu einem anderen Unternehmen in einem harten Konkurrenzkampf stehe und sich Bewerber meldeten „ die noch nie in ihrem Leben eine Schraube gesehen hätten“. Die Stelle sei noch nicht vergeben und sie würde benachrichtigt werden. Nach etwa einem Monat erhielt sie eine Ablehnung. Die Industriekauffrau behauptete nunmehr, sie sei aufgrund ihres Geschlechtes und ihres Alters nicht eingestellt worden. Sie forderte eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro, was zwei Monatsgehältern entspreche.

Das Arbeitsgericht Stuttgart erkannte daraufhin eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes von 3.500 Euro zu. Der Anspruch ergebe sich dem Grunde nach gem. den Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG daraus, dass sie aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt worden sei. Eine Benachteiligung müsse nicht vollständig nachgewiesen werden. Der Beweis von Indizien, die für eine Diskriminierung sprechen würden, reiche zunächst einmal aus. Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung spreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als ein starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung. Im vorliegenden Fall sei die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral formuliert worden. Darüber hinaus seien die Bemerkungen des Geschäftsführers ebenfalls als diskriminierend anzusehen. Dies gelte übrigens auch dann, wenn über das Geschlecht hinaus weitere sachliche Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Bewerberin gesprochen hätten. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei nicht in voller Höhe zuzuerkennen, weil es sich um keine schwerwiegende Diskriminierung handele.

ArbG Stuttgart vom 05.09.2007, 29 Ca 2793/07

Diskriminierung wegen Nichteinstellung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse

Ein britischer Staatsbürger, der bereit seit mehreren Jahren in Deutschland lebte und arbeitslos war, stelle sich bei einem Verein vor. Von dort wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass man für ihn einen Job bei einem Garten- und Landschaftsbetrieb in Aussicht habe. Nach einem Vorstellungsgespräch erschien er zu einem Probearbeitstag. Nach der Behauptung des britischen Staatsbürgers sei er weggeschickt worden, weil er nicht die deutsche Sprache beherrsche. Er verklagte daraufhin den Arbeitgeber auf Schadensersatz, weil die Nichteinstellung aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse eine unzulässige Diskriminierung darstelle.

Das Arbeitsgericht Berlin schloss sich dem nicht an und wies die Klage ab. Aus § 15 Abs. 2 des allgemeinen Diskriminierungsgesetzes (AGG) ergebe sich kein Entschädigungsanspruch, weil er durch die Nichteinstellung aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Anders wäre dies nur dann, wenn die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache als Vorwand vorgebracht worden wäre, um Ausländerfeindlichkeit oder eine gewollte Diskriminierung von Ausländern zur Schau zu tragen. Aber hierfür gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen spreche sogar, dass der Arbeitgeber viele ausländische Mitarbeiter beschäftige.

ArbG Berlin vom 28.09.2007, 14 Ca 10356/07

Kündigung eines zu langsamen Mitarbeiters

Ein Kraftfahrer fuhr zunächst seit 12 Jahren Heizöl aus. Nachdem der Bereich „Heizöl“ zum 31.12.2004 an eine andere Firma übergeben worden war und er einen Wechsel zu dieser Firma abgelehnt hatte, wurde er ab 01.01.2005 mit dem Ausfahren von Farben und Materialien betraut. Zur Einarbeitung fuhr er mehrere Wochen oder gar Monate als Beifahrer bei einem anderen Fahrer mit. Bei diesen Fahrten, bei denen auf wechselnden Touren verschiedene Kunden anzufahren und Materialien auszuliefern sind, wurden das Fahrzeug jeweils morgens im Betrieb beladen, wobei der Bruder des Komplementärs des Arbeitgebers  die Fahrzeuge – es handelte sich in der Regel um drei Fahrzeuge – abfertigte. Der Kraftfahrer holte die Ware aus dem Lager; er erhielt vor der Fahrt die Lieferscheine ausgehändigt. Er benötigte für die von ihm gefahrenen Touren erheblich mehr Zeit als die anderen bei der Beklagten beschäftigten Fahrer für ähnliche Touren. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.09.2005 mit Wirkung zum 28.02.2006 aus personenbedingten Gründen. Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Kündigungsschutzklage des Kraftfahrers statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar könne eine Kündigung aus personenbezogenen Gründen nach § 1 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise keine angemessene Arbeitsleistung erbringe. Dies setzte jedoch voraus, dass der Arbeitgeber zunächst einmal alles im Zumutbare versuche, um dem Arbeitnehmer unter die Arme zu greifen. Hierzu müsse zunächst einmal die Ursache für die Minderleistung abgeklärt werden und dem Arbeitnehmer konkrete Hilfeleistungen angeboten werden. Dies gelte erst Recht dann, wenn jemand bereits über viele Jahre im Betrieb beschäftigt worden sei. Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigung erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen. Möglicherweise hätte sich dann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gebessert. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

LAG Nürnberg vom 12.08.2007, 6 Sa 37/07

Entwendung eines Brotes durch Mitarbeiter

Ein Mitarbeiter war seit über 30 Jahren bei einem Teigmacher in der Produktion beschäftigt. Nach dem Inhalt einer Hausmitteilung war allen Mitarbeitern untersagt, Waren aus dem Bereich der Produktion zu entnehmen. Der Arbeitgeber kündigte einen Mitarbeiter fristlos, nachdem dieser ein 500 g Brot entwendet hatte. Das Arbeitsgericht Bamberg gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Berufung statt und entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig sei. Die Mitnahme des Brotes sei ein Diebstahl, der als ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen sei. Der geringe materielle Wert stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber die Entwendung ausdrücklich untersagt habe und Nachahmungsgefahr bestehe. Der Vertrauensverlust sei zudem erheblich.

LAG Nürnberg vom 16.10.2007, Az. 7 Sa 182/07

 
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Anspruch auf Arbeitszeitverringerung im öffentlichen/kirchlichen Dienst

Eine Erzieherin wurde bei einem kirchlichen Wohlfahrtsverband in einem Heim für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Vereinbart wurde eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche. Die Erzieherin war verheiratet und hatte zwei Kinder. Der Ehemann war als Heimerzieher vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt des ersten Kindes beantragte sie unter Berufung auf § 15 BAT-KF eine wöchentliche Arbeitszeit von 21,5 Stunden für die Dauer ihrer Elternzeit. Nach dem Inhalt dieser Bestimmung soll u.a. dann auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn der jeweilige Arbeitnehmer mindestens ein Kind unter 18 Jahren hat. Der Arbeitgeber lehnte das mit der Begründung ab, dass dies nicht ins Konzept des Hauses passe. Nach dem sog. Mentorenprinzip müsse für ein Kind einer Betreuungsgruppe jeweils nur ein Betreuer zuständig sein, um ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können. Das Arbeitsgericht Krefeld wies die Klage ab. Aufgrund der Berufung der Erzieherin hob das Landesarbeitsgericht die Entscheidung auf. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitsgebers zurück und gab der Klage statt. Die Vorschrift des § 15b BAT-KF begründe trotz ihrer Formulierung „soll“ einen einklagbaren Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Weil die Erzieherin ein Kind unter 18 Jahren betreuen müsse, dürfe der Arbeitgeber sie nur dann abschlägig bescheiden, wenn ein dringender dienstlicher Belang entgegenstehe. Hierbei müsse das Gericht zwar das Mentorenprinzip des Trägers ernstnehmen. Das Gericht dürfe gleichwohl prüfen, ob der Arbeitgeber diese Zielvorgaben auch einhalte. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Von daher fehle es an einem dringenden dienstlichen Belang, der zwingend zu einer Verneinung des Anspruchs führen müsse.

BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 321/06

Status von Ein-Euro-Jobbern

Einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II wurde von der ARGE eine Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in einer Schule vorgeschlagen. Nachfolgend schloss sie mit der ARGE eine Eingliederungsvereinbarung ab. Nach deren Inhalt sollte sie die üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin leisten. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 20 Stunden betragen. Sie sollte zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde erhalten. Die Tätigkeit war bis zum Ende des Jahres befristet. Fortan verrichtete sie diese Tätigkeit und wurde neben 2 regulären Arbeitnehmern eingesetzt. Nachfolgend verklagte die Ein-Euro-Jobberin den Arbeitgeber auf Zahlung eines regulären Arbeitslohnes und auf Weiterbeschäftigung über das Jahresende hinaus. Sie ist der Ansicht, dass nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vorgelegen hätten. Aus diesem Grunde sei stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz wiesen ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Ein Vergütungsanspruch gegenüber der Firma sei zu vereinen, weil sie in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Ihr sei von der ARGE eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verschafft worden sei. Hierbei handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und um kein Arbeitsverhältnis. Dies gelte auch, wenn nicht die gesetzlichen Schranken für eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB-II vorgelegen hätten. Dies führe nämlich allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit. Es sei auch kein faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

BAG vom 26.09.2007, 5 AZR 857/06 sowie 5 AZR 858/06

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den leitenden Arzt einer Spezialklinik

Der leitende Arzt einer Spezialklinik war aufgrund eines Beratervertrages in einem Therapiezentrum tätig geworden. In dem Beratungsvertrag waren die Aufgaben näher geregelt. Der Vertrag sah u.a. die laufende Beratung bei einer neuen Behandlungssystematik sowie eine Präsenzpflicht vor. Es wurde eine Nettopauschale von 7.000 Euro netto vereinbart. Das Beratungsverhältnis ende etwa 2 Monate später automatisch. Im Nachhinein wurde dem Arzt ein Arbeitsvertrag vorgelegt, den er nicht unterschrieb. Der Arzt war gleichwohl der Ansicht, er sei unbefristet eingestellt worden und verlangte weiterhin vor dem Arbeitsgericht die Fortzahlung der Vergütung. Das Arbeitsgericht Paderborn erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies ihn an das Landgericht Paderborn. Hiergegen legte der Arzt sofortige Beschwerde ein.

Das Landearbeitsgericht Hamm entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sehr wohl gegeben sei. Der leitende Arzt könne hier als arbeitsnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein. Hierbei handele es sich um Personen, die zwar nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stünden. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit trete jedoch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Arzt sei nach den Feststellungen des Gerichtes wirtschaftlich abhängig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in die betriebliche Organisation der Klinik eingebunden sei und er einen wesentlichen Teil seiner Arbeit für diesen Auftraggeber erbringe. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich ferner aus der vereinbarten Präsenzpflicht sowie aus seiner Verpflichtung zu laufenden Beratungen.

LAG Hamm vom 23.07.2007, 2 Ta 76/07

Gebot des gesetzlichen Richters

Ein Arbeitnehmer war zunächst vom hessischen Landesarbeitsgericht zu einer Zahlung von 826.642 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel ging er im Wege der Vollstreckungsklage vor. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies diese ab. Hiergegen legte er Berufung ein. Die Berufung wurde vom hessischen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hiermit war er nicht einverstanden und legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Der Einspruch wurde ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen legte er Revision ein und begründete sie damit, dass die Auswahl der ehrenamtlichen Richter bei der letzten Sitzung nicht nach der Liste erfolgt sei. Nach einem Beschluss des Vorsitzenden über die Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern bei einer Vertagung einer Sache dürften dieselben ehrenamtlichen Richter entgegen der Liste herangezogen werden, wenn die Parteien einverstanden seien und dies u.a. wegen der Schwierigkeit der Sache geboten erscheine.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung wegen der nicht vorschriftgemäßen Besetzung des Berufungsgerichtes auf. Aus der Norm des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich zwingend, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Wer das sei, müsse sich bereits im Voraus eindeutig aus den Gesetzen sowie dem Geschäftsverteilungsplan ergeben. Darüber hinaus genüge der vorweg ergangene Beschluss des Vorsitzenden nicht den Erfordernissen des § 39 ArbGG.

BAG vom 26.09.2007, Az. 10 AZR 35/07

 
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Klageverzicht und Schriftform

Ein Aussiedler aus Polen wurde in einem Betrieb als Schleifer beschäftigt. Nachdem sein Arbeitgeber seinen größten Kunden verloren hatte, kündigte er 10 Mitarbeitern. Die Kündigung wurde noch nicht gegenüber dem Aussiedler ausgesprochen, weil dieser krankheitsbedingt fehlte. Nachfolgend wurde er aufgefordert, in das Büro des Geschäftsführers zu kommen. Dort wurde ihm ein Schreiben übergeben, in dem ihm die Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt wurde. Dieser Teil des Schreibens war mit der Unterschrift des Arbeitgebers versehen worden. Unter diesem Text sowie den Unterschriften befand sich der folgende Zusatz: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.“ Der Aussiedler unterschrieb diesen Zusatz. Im Folgenden erhob der Aussiedler Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass er keine Kündigungsverzichtserklärung habe abgeben wollen. Der Geschäftsführer habe ihn lediglich aufgefordert, den Empfang dieser Erklärung durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er habe den Sinn der Erklärung aufgrund seiner Sprachkenntnisse nicht erfassen können. Im übrigen habe der Geschäftsführer auf ihn psychischen Druck ausgeübt und ihn dadurch zum Leisten der Unterschrift gezwungen. Sowohl das Arbeitsgericht Essen, als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gaben seiner Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Ob die Kündigung bereits wegen eines Irrtums des Aussiedlers über den Inhalt der Erklärung nichtig sei, könne dahinstehen. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass hinsichtlich der Zusatzerklärung nicht die Schriftform eingehalten worden sei, weil dieser Teil nicht vom Arbeitgeber unterschrieben worden sei. Das Schriftformerfordernis folge daraus, dass es sich bei dieser Klageverzichtsvereinbarung zugleich um einen Auflösungsvertrag handele, welcher nach § 623 BGB der Schriftform bedürfe. Für die Auslegung einer Willenserklärung sei nämlich nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern vielmehr der dahinter stehende Sinn und die gewollte Rechtsfolge. Diese ziele bei einer Kündigungsverzichtserklärung, die in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung abgegeben würden, auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Diese Folge trete ein, weil der Arbeitnehmer sich hier nicht mehr durch eine Klage erfolgreich wehren könne.

BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06

Fristlose Kündigung wegen Frankieren von Privatpost im Betrieb

Ein Kundenbetreuer war bei einem Versicherungsmakler im Backoffice Bereich tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit erledigte er auch die Korrespondenz mit den Kunden und zu anderen Versicherungsgesellschaften, bereitete die Post vor und gab diese Briefe dann zum Frankieren in die zentrale Poststelle. Innerhalb eines Monats gab er jeweils mehrere private Briefe in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen. Nachdem ihm diese Briefe vorgelegt worden waren, räumte er das zur Last gelegte Verhalten direkt ein. Dabei sagte er Folgendes: „Das ist doch nichts Besonderes. Was ist schon dabei.“ Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Die von ihm eingereichte Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein.

Das hessische Landesarbeitsgericht wies seine Berufung zurück und die Klage ab. Der Arbeitgeber sei hier zu dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Sein Verhalten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätspflichten dar. Ein Arbeitnehmer dürfe nicht einfach Betriebsmittel für private Zwecke nutzen. Dabei spiele der entstandene Schaden keine Rolle. Er habe sich auf diese Weise rechtwidrig Leistungen erschlichen, was auch offensichtlich sei. Von daher habe der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen müssen. Daran ändere auch nichts, dass er dies sofort zugegeben habe. In der gegenwärtigen Situation sei ihm nichts anderes übrig geblieben. Zu berücksichtigen sei, dass er bewusst und gewollt diese erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Der Arbeitgeber könne zukünftige Verfehlungen nicht durch Kontrollvorrichtungen verhindern. So etwas sei für einen Arbeitgeber nicht tragbar. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört.

Hessisches LAG vom 14.05.2007, 16 Sa 1885/06

Fristlose Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis auf einer Privatfahrt

Ein Arbeitnehmer wurde bei einem Entsorgungsunternehmen als Kraftfahrer bzw. Lader beschäftigt. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,2 Promille wurde ihm nach einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit für neun Monate der Führerschein entzogen. Als der Arbeitgeber davon erfahren hatte, wollte er die fristlose Kündigung aussprechen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch hierzu seine Zustimmung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitgeber ihn in diesem Zeitraum als Lader weiterbeschäftigen könne. Vier weitere Arbeitnehmer könnten die Fahrten solange durchführen. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg verweigerte aus diesem Grunde die Ersetzung der Zustimmung. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Eine Aufspaltung der Tätigkeit sei nicht möglich. Dies widerspreche der Entscheidung des Arbeitgebers, im Logistikbereich mittelfristig bzw. langfristig nur Arbeitnehmer mit einem Führerschein sowie einer Fahrerlaubnis zu beschäftigen. Hierbei handele es sich um eine unternehmerische Entscheidung.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dieser Beschwerde nicht statt. Zwar sei diese organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers als unternehmerische Entscheidung nicht nachprüfbar. Es reiche aber aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich anderweitig auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Davon sei auszugehen, weil der Arbeitgeber nämlich diese Entscheidung nicht strikt durchhalte. Er könne daher auch bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Ausnahme machen. Der Arbeitgeber verfüge über mehrere Fachkräfte, welche die Fahrten übernehmen könnten.

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2007, 2 TaBV 5/07

Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen Beleidigung der Bewohner

Eine Altenpflegerin beleidigende während ihres Dienstes mehrfach die ihr anvertrauen Bewohner im Gegenwart ihrer Kollegen. Sie sagte z.B. zu einem eingenässten Bewohner, dass er ein Schwein sei. Eine andere Bewohnerin bezeichnete sie als alte Pisssau und Dreckschwein. Als sie daraufhin zur Rede gestellt wurde vertrat sie die Auffassung, dass die betroffenen Bewohner nicht beleidigungsfähig seien. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Altenpflegerin wurde vom Arbeitsgericht Rosenheim abgewiesen. Hiergegen legte sie Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht München wies ihre Berufung zurück und die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig ausgesprochen. In den massiven Beleidigungen der älteren Menschen und der damit verbundenen menschenunwürdigen Behandlung sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zu sehen. Diese hätten sich nicht wehren können. Einer Abmahnung habe es aufgrund der Schwere der Beleidigungen nicht bedurft. Es habe sich schließlich um keinen einmaligen Vorfall gehandelt.

LAG München vom 08.08.2007, Az. 11 Sa 496/06

 
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