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Insolvenzanfechtung nach Geldauskehr im Vollstreckungsweg
Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz
 

Insolvenzanfechtung nach Geldauskehr im Vollstreckungsweg:

Grundsatz: Bei der Pfändung von Geld soll eine Anfechtung gem. § 30 Nr. 2 KO bzw. § 131 InsO auch noch ohne Berücksichtigung subjektiver Umstände möglich sein, nachdem der Gerichtsvollzieher das in Besitz genommene Geld bei Vollstreckungsgläubiger abgeliefert hat.

Entscheidung: BGH, Urt. v. 09.09.1997 - IX ZR 14/97 (Hamm), NJW 97, 3445

Das Urteil des BGH entscheidet den Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung dahingehend, daß es sich bei der durch Zwangsvollstreckung beigetriebenen Barzahlung um eine sog. inkongruente Deckung handele. Das hat zur Folge, daß die Befriedigung des Gläubigers einer Geldforderung, die durch Zwangsvollstreckung erlangt wurde, gemäß § 131 InsO angefochten werden kann, wenn diese bis zum dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, und zwar bei objektiver Zahlungsunfähigkeit des Schuldner, ohne daß der Gläubiger Kenntnis hiervon haben mußte. Der BGH begründet dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Einsatz von staatlichen Zwangsmitteln und läßt hierbei weitestgehend die insbesondere von der Literatur (vgl. Komm. zur KO, Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., zu § 30 Ziff. 20., S. 182) herangezogene Vorschrift des § 815 III ZPO und auch den Wortlaut des § 131 InsO, somit den Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt. Da der BGH auf den Umstand abstellt, der Einsatz von staatlichen Zwangsvollstreckungsmitteln zur Erfüllung der Geldforderung führe letztendlich zur inkongruenten Deckung, hat er hiermit die gesetzlichen Grenzen des § 131 InsO überschritten. In § 131 InsO ist zwar vorgesehen, daß eine Deckung, die ihrer Art nach (also z.B. Gegenleistung in Form von Waren anstelle der vereinbarten Kaufpreiszahlung) in den maßgeblichen, in § 131 InsO genannten Zeiträumen nicht beansprucht werden konnte, jedoch nicht, daß eine Deckung nicht in einer bestimmten "Art und Weise" (so stellt sich die Zwangsvollstreckung nämlich dar) bewirkt werden durfte. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß auch die "Art und Weise" der erlangten Deckung sanktioniert werden soll, wäre diese Voraussetzung mit in die neu geschaffene Vorschrift des § 131 InsO -  spätestens nach der Entscheidung des BGH - aufgenommen worden. Der eindeutige Wortlaut des § 815 III ZPO bestimmt zudem, daß es sich bei Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher um eine Zahlung des Schuldner handelt. Da die Wegnahme bereits die Zahlung bedeutet, entsteht auch kein Pfändungspfandrecht, auf welches wiederum der Gläubiger in Zeiten der Insolvenz keinen Anspruch hat; diesen Umstand hat der BGH in seiner Entscheidung entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung und eines Teils der Literatur zwar gesehen, jedoch neben der Ausdehnung des § 131 InsO die Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatz (der seiner Ansicht allein nicht zur Konkursanfechtung und zur inkongruenten Deckung führt) nicht zutreffend gewürdigt. Zwar mag richtig sein, daß die übrigen Gläubiger durch die durch Zwangsvollstreckung bewirkte Deckung benachteiligt werden, allerdings bewirkt die freiwillige Zahlung des Schuldner dieselben Nachteile, jedoch erfährt auch der Gläubiger, der die Deckung erlangt hat, im Falle der erfolgreichen Anfechtung seiner Deckung - wer zahlt seine Kosten der letztlich nutzlosen Zwangsvollstreckung? - erhebliche Nachteile. Nach hiesiger Auffassung kann die Zwangsvollstreckung mit Rücksicht insbesondere auf § 815 III ZPO ausschließlich als Zahlung des Schuldner und somit als kongruente Deckung nach § 130 InsO gewertet werden. Hierbei kann die Deckung nur des Gläubigers angefochten werden, der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldner hatte; dieser muß dann den Nachteil der unnütz aufgewandten Zwangsvollstreckungskosten zu Recht gegen sich gelten lassen; das kann jedoch nicht für den "gutgläubigen" Gläubiger gelten. Es bleibt daher zu hoffen, daß der BGH seine Haltung zu diesem Rechtsproblem nochmals abändern wird.

 
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Maßgebliche
Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz:

Grundsatz: Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 I 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

Entscheidung: BAG, Urt. v. 19.01.2000 - 4 AZR 70/99 (Hamm) NJW 2000, 2692


Die Kündigung unter Beachtung der in § 113 I 2 InsO vorgegebenen Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende gilt auch für tarifvertragliche Vereinbarungen, die eine Unkündbarkeit zur Folge haben. Da diese Vereinbarung der Sache nach nur als besonders lange Kündigungsfrist angesehen werden kann, verdrängt § 113 I 2 InsO auch diese Vereinbarung. Da von dieser Regelung gerade ältere, langjährig beschäftigte Mitarbeiter eines insolventen und sanierungsbedürftigen Unternehmens betroffen sind, stellte sich natürlich die Frage einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber jüngeren, wesentlich weniger kostenintensiv beschäftigten Mitarbeitern. In Frage kommt hier eine Grundrechtsverletzung des Art. 9 III GG, welche jedoch vom BAG, Urt. v. 16.06.1999, NJW 2000, 972, verneint wurde. Auch eine auf den ersten Blick naheliegende Verletzung des Art. 3 GG kommt bereits trotz faktischer Benachteiligung älterer Mitarbeiter deshalb nicht in Betracht, da die Zielrichtung der Vorschrift der für alle Mitarbeiter gleichermaßen geltende Tarifvertrag ist. Es liegt eben leider in der Natur der Sache und entspricht dem Gesetzeszweck, nämlich der Erschaffung einer ausgewogenen Personalstruktur, daß personelle Überalterung des Betriebes dem Sanierungsvorhaben des Konkurs-/Insolvenzverwalters schadet.

 
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