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Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt. In der Preisvereinbarung heißt es u.a.: "Die Grundgebühr richtet sich A) nach der Schadenshöhe ..., B) nach der aufgewendeten Zeit." Der B-Text wurde gestrichen. Der Sachverständige stellte dem Geschädigten 363,73 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr war laut Schadenshöhe mit 221,56 EUR netto berechnet. Der Rest entfiel auf Nebenkosten. Die beklagte Versicherung lehnte jegliche Erstattung ab.

Der BGH wiederholte zunächst seine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, um dann auf die entscheidende Frage einzugehen, ob in Verkehrsunfallsachen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand ersetzt verlangt werden kann. Mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der BGH dagegen keine grundsätzlichen Bedenken. Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehme, überschreite er nicht die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung. Was den Geschädigten und seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens angeht, so brauche er nicht den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen

BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, abgedr. in NJW 2007, VIII Heft 14.

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