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| Prämie bei Kündigung des Versicherungsvertrages gem. § 38 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. |
| Prämie bei Kündigung des Versicherungsvertrages gem. § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. |
| Reisekrankenversicherung: die so genannte Auslandsklausel |
| Der Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung" setzt die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht in Gang |
| Straßenverkehr, Geschwindigkeit: Haftungsquote von 20 % wegen erhöhter Betriebsgefahr infolge Geschwindigkeit von 160 km/h auf einer Autobahn |
| Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsagenten |
Prämie bei Kündigung des Versicherungsvertrages
gem. § 38 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des VVG ab 01.01.2008 den Grundsatz der Unteilbarkeit der Versicherungsprämie abgeschafft, so dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. jetzt nur noch die Prämien für den Zeitraum zu zahlen sind, in dem Versicherungsschutz bestanden hat und nicht mehr - wie früher nach dem VVG a.F. - noch zusätzlich die gesamten restlichen Prämien bis zum Ablauf der Versicherungsperiode. In der Fachwelt ist aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt genau die Prämie nach neuem Recht zu zahlen ist, umstritten. Einige vertreten die Auffassung, dass das Ende des Versicherungsschutzes dem Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsfreiheit des Versicherers entspricht. Andere verteten die Auffassung, dass Versicherungsschutz solange besteht, wie der Versicherungsvertrag selber besteht, also bis zum Zeitpunkt der Wirkung der Kündigung. Welcher Auffassung ist also zu folgen? Für die zweite Auffassung - Zahlung der Prämie bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung - spricht die rechtsdogmatische Auslegung des Begriffs "Versicherungsschutz". Der Versicherungsschutz stellt die Primärleistungspflicht des Versicherers in Rahmen der Versicherungsvertrages dar. Die Primärpflicht des VN ist die Prämienzahlung. Die Leistungsfreiheit des Versicherers beseitigt nicht die Primärleistungspflicht Versicherungsschutz, sondern sie stellt lediglich eine Leistungsstörung wegen Nichtzahlung der Folgeprämie dar. Auch in der Zeit der Leistungsfreiheit bietet der Versicherer grds. Deckungsschutz, also Versicherungsschutz für das versicherte Risiko, ist aber im Versicherungsfall während der Phase der Leistungsfreiheit von der Pflicht zur Erbringung einer Leistung frei. Der Versicherungsschutz endet erst mit Beendigung des Vertrages, in diesem Fall durch Kündigung gemäß § 38 Abs. 3 VVG n.F. Der Versicherer kann also Prämien bis zur Wirksamkeit seiner Kündigungserklärung verlangen, auch in der Phase der Leistungsfreiheit, die gesetzmäßig der Kündigung nach § 38 Abs. 3 VVG n.F. vorausgehen muss. |
Prämie bei Kündigung des Versicherungsvertrages
gem. § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. |
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Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 8.3.1999 - 1 BvR 645/95, NJW 1999, 2959 f. |
Unteilbarkeit der Versicherungsprämie: Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist anerkannt, daß es sich bei Versicherungsprämien um unteilbare Prämien handelt und nur unter außergewöhnlichen Umständen - bei besonderen vertraglichen Vereinbarungen - von dem Grundgedanken abzuweichen ist. Der Grundsatz der Unteilbarkeit ist neben § 40 II 1 VVG in weiteren Vorschriften niedergelegt: 1. Nach § 8 II 1 VVG kann ein Versicherungsverhältnis, welches auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, nur zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. 2.Nach § 9 VVG gilt als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres. 3. Nach § 60 VVG werden bei einer Doppelversicherung die Aufhebung oder die Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien erst mit Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt werden. 4. Nach § 68 IV VVG gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bei Eintritt des Versicherungsfalles. 5. Bei Veräußerung der versicherten Sache haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie, welche auf die Zeit des Eintritts der laufenden Versicherungsperiode entfällt. 6. Bei Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß § 96 VVG gebührt dem Versicherer ebenfalls die Prämie für die laufende Versicherungsperiode (§ 96 III 1 VVG). 7. Bei Veräußerung eines versicherten Tieres gebührt dem Versicherer die Prämie des laufenden Versicherungsjahres (§ 128 I 1 VVG). 8. Kündigt der Versicherungsnehmer nach § 158 VVG das Vertragsverhältnis, gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode (§ 158 III 1 VVG). 9. Die Unteilbarkeit der Versicherungsprämien hat auch in den Vertragsbestimmungen Niederschlag gefunden (z.B. § 8 I, letzter Absatz der Vertragsbestimmungen für Haftpflicht-Versicherungen, § 15 Nr. 5, Satz 2 der Vertragsbestimmungen für Hausrat-Versicherungen und § 19 Nr. 5, letzter Absatz, Satz 1 der Vertragsbestimmungen für Wohngebäude-Versicherungen). Keine Prüfungskompetenz der Fachgerichte: Einige Fachgerichte (vgl. z.B. AG Haßfurt, VersR 1986, 859 ff.) glauben die Kompetenz zu besitzen, ohne Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht selbst über die Verfassungsmäßigkeit des § 40 II 1 VVG entscheiden zu können. Soweit die Fachgerichte ihre Prüfungskompetenz auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.1953 stützen (1 BvL 21/5 1 =BVerfGE 2. S. 124 ff.) gehen sie allerdings von einer überholten Rechtsprechung aus. Die Entscheidung vom 24.02.1953 kann nur in seinem historischen Kontext verstanden werden (vgl. Ipsen, Staatorganisationsrecht, Rdnr. 930). Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschränkung der Vorlagepflicht läßt sich nur aus der einzigartigen Situation in der Anfangszeit der Bundesrepublik Deutschland erklären, in der weite Bereiche vorkonstitutionellen Rechts auf seine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu prüfen waren. Ein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für diese Rechtsmasse hätte in vielen Bereichen zum Stillstand der Rechtspflege geführt. Schon damals ließ sich diese Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur pragmatisch, nicht aber dogmatisch rechtfertigen (vgl. Ispen a.a.O.). Das Grundgesetz unterscheidet nämlich gerade nicht zwischen vorkonstitutionellem und nachkonstitutionellem Recht. In Artikel 123 GG wird die vorkonstitutionelle Rechtsmasse ausdrücklich übernommen. Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht die restriktive Judikatur zur Vorlagepflicht in der Entscheidung vom 17.05.1960 revidiert (213v1, 11/59, 11/60= BVerfGE 11 S. 126 ff). Nach dieser neueren Rechtsprechung liegt die Normenprüfungskompetenz dann ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die vorkonstitutionelle Norm in seinen Willen z.B. durch eine Gesetzesänderung aufgenommen hat. § 40 VVG ist vom Gesetzgeber neu gefaßt worden (vgl. VO vom 19.12.193 9, RGBI. 1 S. 2443, Gesetz vom 21.07.1994, BGBl. I S. 1630). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985 (VersR 1985 S. 852 ff.) ist nicht mehr zu folgen, da die Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 bei der Entscheidung aus dem Jahr 1985 noch nicht zugrunde gelegt werden konnte. Sollten die Fachgerichte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 II 1 VVG haben, besteht keine eigene Prüfungskompetenz; es hat vielmehr eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht - dessen Rechtsauffassung, wie oben dargelegt, eindeutig ist - zu erfolgen. |
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Entscheidung: OLG Frankfurt/M., Urt. v. 20.01.2000 - 1 U 230/98 - nicht rechtskräftig, Stand 08/00 - VersR 2000, 1097 |
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Der Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung" setzt die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht in Gang |
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| Entscheidung: BGH, Urteil vom 19. 9. 2001 (IV ZR 224/00, Hamburg) |
Die Kl. nahm die Bekl. aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anspruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76 - Fassung Dezember 1986 - VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Bekl. für die Elektronik-Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde. Am 2. 2. 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Kl. Diese meldete der Bekl. mit Schadensanzeige vom 6. 2. 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. 4. 1996 lehnte die Bekl. Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuss zurück, weil die Kl. nach Eintritt des Versicherungsfalls an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endete: "Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muss, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes."Noch im April 1996 machte die Kl. die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, dass die Bekl. den bereits vom erkennenden Gericht vorangestellt. Vorschuss nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weiter gehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Bekl. verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen. Im Dezember 1997 reichte die Kl. Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137 750 DM und auf Feststellung ein, dass die Bekl. ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. 2. 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Bekl. gem. § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfasst das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Bekl. vom 10. 4. 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der Elektronik-Pauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Kl. zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. 2. 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Kl. erstmals mit der Klageschrift vom 11. 12. 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. 4. 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozess habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Kl. in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. 8. 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. 2. 1997 in der Form erfolgt, dass der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum außerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, dass die Kl. mit ihrer Schadensanzeige vom 6. 2. 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, dass der VN sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äußert, ohne dass er die Ansprüche im Einzelnen schon genau bezeichnen oder beziffern müsste (Senat vom 25. 1. 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter 1 2). Ein VN, der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalls geltend macht, will sich regelmäßig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computeranlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen ließe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Waren mithin die Ansprüche aus der Elektronik-Pauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Bekl. diese in ihrem Schreiben vom 10. 4. 1996 auch insgesamt zurückweisen. 2. Dennoch ist durch das Schreiben der Bekl. die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Kl. habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Die Frist zur Klageerhebung beginnt gern. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem VN gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Bekl. nicht genügt. Die Belehrung muss den VN klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senat vom 20. 11. 1980 - IV a ZR 25/80 VersR 1981, 180 unter 11 A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senat vom 25. 1. 1978 Vers13 1978, 313 unter 112). Wenn die Bekl. in ihrem Schreiben vom 10. 4. 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung" hinweist, so ist dies geeignet, den VN irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 S. 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295 [298] = VersR 1987, 39 [40]). Traf aber die seitens der Bekl. erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, dass die Verwirktingsfolgen des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senat vom 25. 1. 1978 VersR 1978, 313 unter 11). 3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weiter gehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäße Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden. Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, dass der VN eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, dass der Kl. auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senat vom 27. 6. 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter 11 1 i. A. an Senat vom 20. 12. 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171 [172]; vom 13. 12. 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter 11 1). Davon ist hier auszugehen. Im Vorprozess hatte die Kl. zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ausschließlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Bekl. nicht deutlich, dass die Kl. daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Dass die Kl. aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte,. ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. 8. 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offen gelegten Rechtsauffassung der KI., die Leistungsablehnung der Bekl. vom 10. 4. 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluss daran heißt es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Bekl. tatsächlich so verstanden werden, dass damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Kl. abgelehnt worden [ist], so müsste die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Kl. noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis beharren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Bekl. insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur größenordnungsmäßigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Kl. einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Bekl. die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf Weiteres kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich, dass die angekündigte Klageerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt. III. Da die Bekl. nicht gern. § 12 Abs. 3 S. 1
VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen
Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Kl. geltend gemachten
Anspruchs nachzuholen haben. |
Straßenverkehr, Geschwindigkeit: Haftungsquote von 20 % wegen erhöhter Betriebsgefahr infolge Geschwindigkeit von 160 km/h auf einer Autobahn |
Grundsatz: Eine Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h auf der Autobahn erhöht die Betriebsgefahr und kann zur Mithaftung (hier: 20 %) für einen Unfall führen, der durch verbotswidriges Ausscheren eines voranfahrenden Pkw verursacht wird. |
| Entscheidung: OLG Hamm, Urteil vom 10. 1. 2000 (6 U 191/99) |
Der Kl. befuhr am 4. 8. 1997 mit einem Pkw Ford Sierra die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Als er in Höhe einer Ausfahrt nach links auf den Überholfahrstreifen wechseln wollte, kollidierte er mit dem dort mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h von hinten herannahenden, vom Bekl. zu 1 geführten und bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Mercedes 300 E. Die Fahrzeuge wurden beschädigt, der Kl. wurde verletzt. Nach Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens hat das LG die auf vollen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Bekl. zu 1 falle kein Verschulden zur Last; bei der festgestellten Geschwindigkeit von ca. 160 km/h habe er den Unfall weder räumlich noch zeitlich vermeiden können; im Hinblick auf die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit sei zwar der Unfall für ihn nicht unabwendbar gewesen, die Betriebsgefahr falle aber gleichwohl gegenüber dem erheblichen Verschulden des Kl. nicht ins Gewicht. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg. Zwar ist der Kl. in erster Linie für den Unfall selbst verantwortlich, weil er entgegen § 7 Abs. 5 StVO beim Fahrstreifenwechsel den rückwärtigen Verkehr nicht genügend beobachtet hat, und dem Bekl. zu 1 fällt keine verspätete Reaktion zur Last; das ist in dieser Instanz nicht mehr im Streit. Er hätte jedoch bei Einhaltung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h, wie sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ergibt, die Kollision problemlos räumlich vermeiden können. Dass er schneller gefahren ist und infolgedessen den Unfall nicht mehr vermeiden konnte, gereicht ihm zwar nicht zum Verschulden. Der Unfall war aber unter diesen Umständen für ihn nicht unabwendbar i. S. d. § 7 StVG, weil ein besonders sorgfältiger, den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht werdender Kraftfahrer die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten hätte (vgl. BGH vom 17. 3. 1992 - VI ZR 62/91 - VersR 1992, 714 mit Anm. von Reiff = NJW 1992, 1684 = DAR 1992, 257). Das Übergewicht des vom Kl. zu verantwortenden Verursachungsanteils führt bei der Abwägung gem. § 17 StVG unter den vorliegenden Umständen nicht dazu, dass er seinen Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat. Eine völlige Freistellung der Bekl. käme dann in Betracht, wenn die Betriebsgefahr des vom Bekl. zu 1 geführten Mercedes durch ein geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 334). Das war aber bei der vom Bekl. zu 1 gefahrenen Geschwindigkeit von 160 km/h nicht der Fall. Vielmehr führte die deutliche Geschwindigkeitsdifferenz dazu, dass die Gefahrensituation für ihn erheblich schwerer zu beherrschen war. Unter den vorliegenden Umständen erscheint es daher sachgerecht, dass die Bekl. 20 % des materiellen Schadens tragen (ähnlich OLG Hamm NZV 1994, 193 = VersR 1994, 1365 L: 25 % bei 180 km/h). Anmerkung zum Urteil: Das Urteil führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Wären der Kl. 90 km/h und der Bekl. zu 1 nur 130 km/h schnell gefahren, hätte sich voraussichtlich derselbe Unfall ereignet, da der 40 km/h schneller fahrende Bekl. zu 1 auch hier nicht mehr hätte reagieren können. Nach den Urteilgründen würde ihm hier aber keine erhöhte Betriebsgefahr und somit kein Verschulden zur Last fallen, da er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten hat. Im Ergebnis konnte der Auffahrende jedoch in beiden Fällen nicht mehr reagieren, gleichwohl wird der 160 km/h fahrende sanktioniert. Entscheidend ist nach hiesiger Auffassung nicht die faktische - abstrakt bewertete - Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, sondern die Geschwindigkeitsdifferenz unter Berücksichtigung der Verlängerung des Bremsweges und der Reaktionszeit bei zunehmender Geschwindigkeit. Hiernach hätte das Maß des (Mit-)Verschuldens - wenn überhaupt bei dieser Sachlage - ausgerichtet werden sollen. Der zugrunde liegende Sachverhalt kann nicht mit dem verglichen werden, nach welchem der Auffahrende lediglich 10 km/h schneller als der Unfallgegner unter Einhaltung der Richtgeschwindigkeit gefahren ist; dass hierbei der Unfall vermeidbar gewesen wäre, ist zutreffend. |
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Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsagenten |
| Grundsatz: Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, dass dieser bei der Entgegennahme des Antrags in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei Antragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenübertritt. |
| Entscheidung: BGH, Urteil vom 19. 9. 2001 (IV ZR 235/00, Karlsruhe) |
| Der Kl. machte Versicherungsleistungen aus einem
Gebäudeversicherungs- Vertrag geltend, hilfsweise Ansprüche wegen der
Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
Der gem. § 43 Abs. 1 VVG empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent steht bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Antragsteller als Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Mit der bloßen Verwendung eines - vorbereiteten - Antragsformulars ist zudem keine erkennbare Beschränkung der Empfangsvollmacht auf schriftliche Erklärungen verbunden (BGHZ 102, 194 [197 ff.] = VersR 1988, 234 [237]), sodass auch mündliche Ergänzungen, die vor dem Versicherungsagenten zum schriftlichen Versicherungsantrag abgegeben werden, gegenüber dem Versicherer erklärt sind. Fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, der inhaltlich nicht dem vom Agenten entgegengenommenen -mündlich ergänzten - Versicherungsantrag entspricht, so liegt darin keine unveränderte Annahme des Antrags; es finden die Vorschriften des § 5 VVG Anwendung. Unterlässt der Versicherer die in § 5 Abs. 2 VVG vorgeschriebene Rechtsbelehrung, weil er irrigerweise glaubt, der Versicherungsschein entspreche dem vom VN gestellten Antrag, dann gilt der Antrag gern. § 5 Abs. 3 VVG als unverändert angenommen, ohne dass es auf ein Verschulden des Versicherers in diesem Zusammenhang ankäme (Senat vom 25. 3. 1987 - IV a ZR 224/85 - VersF1 1987, 663 = NJW 1988, 60 unter 11 1 a). Der Agent handelt jedoch im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Versicherungsantrags nicht als Agent des Versicherers, wenn der Agent dem Versicherer als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenübertritt, somit im Lager des Antragstellers und nicht des Versicherers steht. Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt nämlich voraus, dass dieser bei der Antragsentgegennahme in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist (Senat vom 22. 9. 1999 - IV ZR 15/99 -VersF1 1999, 1481 unter 2 b). Im vorliegenden Fall war der Agent vom Versicherungsnehmer (VN) beauftragt und bevollmächtigt, den Versicherungsvertrag nach seinen Weisungen (§ 662 BGB) abzuschließen. In Ausführung des Auftrags, ein möglichst günstiges Angebot für eine Gebäudeversicherung einzuholen, ist der Agent an den Versicherer herangetreten. In den sich anschließenden Verhandlungen waren die jeweiligen Aufgabenbereiche deutlich getrennt. Der Agent nahm ausschließlich die Interessen des VN wahr, während aufseiten des Versicherers die zuständige Bezirksdirektion auftrat. Auch den Versicherungsantrag hat der Agent allein für den Versicherungsinteressenten unterzeichnet. Eine Doppelstellung des Agenten war somit nicht gegeben. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass der Agent nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Provision vom Versicherer erhielt. Das allein begründet noch nicht die Stellung als Versicherungsagent (vgl. BGHZ 94, 356 [359] = VersR 1985, 930 [931]; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 43 Rdn. 4, Anh. zu §§ 43-48 Rdn. 22). Vielmehr ist entscheidend, dass hier bei Anbahnung und Abschluss des Versicherungsverhältnisses eine klare Rollenverteilung bestand. Dem Versicherer war die Stellung des Agenten als Vertreter des VN bekannt. |
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